Im BGB und vielen weiteren Vorschriften wird geregelt, dass derjenige, der fahrlässig oder vorsätzlich das Leben, den Körper, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, verpflichtet ist, den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
Grundsätzlich geht der Gesetzgeber bei der Art und Weise des zu leistenden Schadensersatzes von der Naturalrestitution aus, also genau der Zustand wieder herzustellen ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Ist dies nicht möglich, besteht Anspruch auf Schadensersatz in Geld (§ 251 BGB). Beispielhaft hierfür Schmerzensgeld, Benachteiligung durch Arbeitgeber, nutzlos aufgewendete Urlaubszeit bei Pauschalreisen oder Urheberrechtsverletzung.
Bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden können leicht Schadensersatz und Schmerzensgeld Ansprüche parallel entstehen. In jedem Fall empfiehlt es sich, die eigenen Ansprüche gegenüber dem Versicherer nicht ohne anwaltliche Hilfe geltend zu machen, denn der Versicherer hat ihnen gegenüber ein gänzlich anderes Schadensregulierungsinteresse. Es steht ihnen ein Rechtsanwalt zu, um die Schadensregulierung vorzunehmen. Der Versicherer hat diese Kosten ebenfalls zu übernehmen. Denn auch hier gibt es viele Fallstricke. Es schont ihre Nerven und die Schadensregulierung geht zügiger voran.